Künstlersozialkasse KSK

Seit 1983 ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in Kraft und bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der Versicherte trägt eine Hälfte der Kosten und die andere Hälfte zahlen die Auftraggeber des Versicherten und der Staat. Diese Quasi-Arbeitgeberanteile müssen Unternehmen bis zum 31. März der KSK melden.

KSA-pflichtig sind alle "Verwerter", also alle, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Ob der leistende Designer oder Künstler selbst KSK-versichert ist, spielt dabei keine Rolle. Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird jährlich neu per Verordnung festgelegt und ist von 5,2 Prozent (2016) auf aktuell 4,2 Prozent (2018) gesunken. Die Abgabe ist auf die Nettobeträge von Honoraren und Nebenkosten fällig.

Weitere Informationen: Künstlersozialkasse

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